a) Anspruch auf Ausbildungsförderung

 

Rz. 819

Neben dem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann für den Berechtigten ein Anspruch auf öffentlich-rechtliche Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB II (AFG) bestehen.

Die Anspruchsvoraussetzungen differieren zu den Ansprüchen nach § 1575 BGB. BAföG-Leistungen werden z.B. nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres gewährt, Leistungen nach dem SGB III nur unter den in §§ 59 ff. SGB III normierten besonderen Voraussetzungen.[945]

Öffentlich-rechtliche Ausbildungsförderung ist gegenüber Unterhaltsansprüchen jedoch subsidiär mit der Folge, dass der Leistungsträger bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten den Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen auf sich überleiten kann, §§ 1, 11 BAföG.

 

Rz. 820

Gegenüber geschiedenen Ehegatten gehen die Ansprüche nicht über, §§ 37, 38 BAföG. Solche Leistungen sind gegenüber dem Unterhaltspflichtigen bedürftigkeitsmindernd und sind auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, § 1577 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 821

Der ausbildungswillige Ehegatte ist verpflichtet, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Leistungen nur darlehensweise gewährt werden, es sei denn, durch die Rückzahlungsverpflichtung wird mit Wahrscheinlichkeit ein angemessenes Erwerbseinkommen verhindert.[946]

[945] Z.B.: Mittel stehen anderweitig nicht zur Verfügung, § 59 Nr. 3 SGB III
[946] Str., vgl. BGH FamRZ 1980, 126, 127; Wendl/Dose/Bömelburg, § 4 Rn 339 m.w.N.

b) Vorrang des Anspruchs nach § 1575 BGB

 

Rz. 822

Neben dem Anspruch nach § 12575 BGB kann der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §§ 1574 Abs. 3, 1573 Abs. 1 BGB bestehen.

Der Anspruch nach § 1575 BGB ist jedoch in jedem Fall vorrangig, da für die Dauer der Ausbildung keine Erwerbsobliegenheit besteht, die § 1573 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraussetzt.

Erst die Erwerbsobliegenheit kann zu einem Unterhaltsanspruch nach §§ 1574 Abs. 3, 1573 Abs. 1 BGB führen, weil in diesem Fall eine Ausbildung notwendig ist, um eine angemessene Erwerbstätigkeit überhaupt ausüben zu können.[947]

 

Rz. 823

Beide Ansprüche können gleichzeitig gegeben sein, wenn die Ausbildung sowohl erforderlich ist, um ehebedingte Nachteile auszugleichen, als auch, um nach Ausbildungsabschluss eine angemessene Erwerbstätigkeit finden zu können.

 

Rz. 824

Schließt der Berechtigte die Ausbildung nach § 1575 BGB ab und findet er keine seinem Ausbildungsniveau entsprechende berufliche Tätigkeit, besteht ein Anspruch auf Erwerbslosigkeitsunterhalt, §§ 1575 Abs. 1, Abs. 3 BGB. Letztlich kann sich in solchen Fällen ein weiterer Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §§ 1574 Abs. 3, 1573 Abs. 1 BGB ergeben, wenn ohne zusätzliche Ausbildung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden ist.

[947] Dazu Borth, FPR 2008, 341, 344.

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