Rz. 681

Leidet ein – früherer – Ehepartner unter einer dauerhaften, nicht nur vorübergehenden Krankheit, erstreckt sich die eheliche Solidarität[778] auf den nachehelichen Zeitraum. Die Verantwortung der früheren Ehegatten füreinander erschöpft sich nicht nur im Ausgleich ehebedingter Nachteile. Allgemein kann vom – früheren – Ehepartner eine nacheheliche Solidarität erwartet werden, die sich gerade im Krankheitsfall verwirklicht.

 

Rz. 682

Der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit besteht deshalb auch dann, wenn die Krankheit ganz unabhängig von der Ehe und ihrer Ausgestaltung durch die Ehegatten eingetreten ist.[779]

Der Anspruch ist nicht nur dann gegeben, wenn eine voreheliche Erkrankung bekannt war oder die Krankheit erst während der Ehezeit ausgebrochen ist. Auch wenn eine voreheliche Erkrankung nicht bekannt war, entfällt die fortwirkende nacheheliche Solidarität nicht.[780] Zu prüfen ist namentlich in solchen Fällen jedoch, ob nicht nach § 1578b BGB eine höhenmäßige Begrenzung und/oder Befristung in Betracht kommt.

 

Rz. 683

Der Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB besteht unter drei Voraussetzungen:

Vorliegen einer Krankheit, eines anderen Gebrechens oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte;
eine angemessene Erwerbstätigkeit ist aus krankheitsbedingten Gründen nicht oder nur teilweise zu erwarten;
einer der im Gesetz genannten Einsatzzeitpunkte ist gegeben.
[778] BGH FamRZ 2009, 406; FamRZ 2009, 1207.
[780] BGH FamRZ 1994, 566; FamRZ 1995, 1405.

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