Rz. 283

Wenn in einer Ehe ein Ehegatte bei dem anderen gesetzlich krankenversicherten Ehegatten über eine Familienversicherung mitversichert ist, kann unter Umständen bereits durch die Trennung (und nicht erst durch die Scheidung) die Familienversicherung enden, damit also der Krankenversicherungsschutz erlöschen. Das kann der Fall sein, wenn das Einkommen des mitversicherten Ehegatten eine bestimmte Einkommensgrenze überschreitet, § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.

 

Rz. 284

So darf beispielsweise im Falle der geringfügigen Beschäftigung das Gesamteinkommen nicht mehr als 450 EUR betragen, damit eine Familienversicherung überhaupt bestehen kann, § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Wenn sich also das Einkommen des Mitversicherten, der eigentlich nur geringfügig Beschäftigter ist, derart erhöht, dass die Einkommensgrenze von 450 EUR überschritten wird, entfällt kraft Gesetzes der Versicherungsschutz der Familienversicherung. Diese Problematik wird immer dann aktuell, wenn im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting erteilt wurde.

 

Rz. 285

Wie bei den Ausführungen zum begrenzten Realsplitting dargestellt, erhöht sich auf Seiten des aufgrund der Trennung unterhaltsberechtigten Ehegatten durch die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting das zu versteuernde Einkommen. In diesem Zuge kann dann durch die Hinzurechnung der Unterhaltszahlungen das Einkommen derart erhöht sein, dass der Unterhaltsberechtigte wegen eines zu hohen eigenen Einkommens aus der Familienversicherung herausfällt.

 

Rz. 286

Lösen kann man diesen Konflikt zwischen einem Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und dem vorhersehbaren finanziellen Schaden durch Verlust der Familienversicherung dadurch, dass derjenige, der die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting begehrt, dem anderen die Nachteile, die dieser durch Erteilung der Zustimmung erfährt, auszugleichen verpflichtet ist.

 

Rz. 287

 

Hinweis

Ein Ehegatte ist nur dann über die Familienversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten (kostenfrei) mitversichert, wenn sein Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Ist der mitversicherte Ehegatte zur Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings verpflichtet, kann die Erhöhung seines einkommensteuerrechtlich relevanten Einkommens hierdurch (die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als Einkünfte) dazu führen, dass die Einkommensgrenze, unter der eine kostenfreie Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung möglich ist, überschritten wird. Dann endet der Krankenversicherungsschutz (nach einer Übergangsfrist von drei Monaten).

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