Rz. 216

Erklärt der von seinem Ehegatten Getrenntlebende, der andere weigere sich ihm gegenüber, die Einkünfte gemeinsam zu veranlagen, ist der Verweigernde zunächst außergerichtlich schriftlich und unter Fristsetzung aufzufordern, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung schriftlich beim Finanzamt zu erklären. Verweigert er daraufhin die Zustimmung weiter, kann der Anspruch auf Zustimmung gerichtlich durchgesetzt werden – ebenso wie die hierdurch vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Es handelt sich hierbei um eine "sonstige Familiensache" im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG[227] und damit um eine Familienstreitsache, § 112 Nr. 3 FamFG, für die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG überwiegend die ZPO zur Anwendung kommt.

 

Rz. 217

Sachlich zuständig ist das Familiengericht. Die örtliche Zuständigkeit folgt den Normierungen der ZPO, wobei an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt, § 267 Abs. 2 FamFG. Wenn bereits eine Ehesache anhängig ist, ist das hierfür zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig, § 267 Abs. 1 FamFG.

 

Rz. 218

Der Verfahrenswert bemisst sich nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäftswertes, § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Der Wert des Geschäfts wiederum beurteilt sich entweder anhand des Betrages, um den der die Zustimmung Verlangende bei Verweigerung der Zustimmung schlechter gestellt wäre, oder anhand des Betrages, den die Gegenseite als Schaden geltend machen kann.[228]

 

Rz. 219

Das Gericht entscheidet durch Beschluss, nicht durch Urteil. Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung durch den sich weigernden Ehegatten gilt als abgegeben, sobald der Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist, § 894 S. 1 ZPO. Der Titel ersetzt die fehlende Zustimmung.[229]

 

Rz. 220

 

Hinweis

Soll der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung gerichtlich geltend gemacht werden, bedarf es eines Antrages auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung vor dem Familiengericht. Es besteht Anwaltszwang.

Der Verfahrenswert ermittelt sich anhand des Betrages, um den der die Zustimmung verlangende Ehegatte bei Verweigerung der Zustimmung schlechter gestellt wäre, oder anhand des Betrages, den die Gegenseite als finanziellen Nachteil geltend machen kann.

Der gerichtliche Beschluss, der dieses Verfahren beendet, ersetzt als Titel die fehlende Zustimmung.

[227] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 266 FamFG Rn 4.
[228] FormB FA-FamR/Melchers, Kap. 9 Rn 16.
[229] FormB FA-FamR/Melchers, Kap. 9 Rn 16.

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