Rz. 548

Gegen den Beschluss, der die Scheidung der Ehe ausspricht, kann Beschwerde eingelegt werden, § 58 FamFG. Das kann binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten erfolgen, § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, § 64 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerdebegründung hingegen ist beim Beschwerdegericht, also dem Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG), einzulegen, § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate und beginnt ebenfalls mit der schriftlichen Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses, § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG. Im Rahmen der Beschwerdebegründung ist ein bestimmter Sachantrag zu stellen und dieser zu begründen, § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Beschwerdeführer muss bezeichnen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreift und welche Gründe er hierfür ins Feld führt. Es muss sich aus der Begründung die Beschwer ergeben und was der Beschwerdeführer missbilligt.[453] Eine Rücknahme der Beschwerde ist ohne Zustimmung anderer Beteiligter zulässig bis die Beschwerdeentscheidung erlassen ist, § 67 Abs. 4 FamFG.

 

Rz. 549

 

Hinweis

Gegen den Ehescheidungsbeschluss kann binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses an den jeweiligen Beteiligten Beschwerde beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Beschlusses an den jeweiligen Beteiligten bei dem Beschwerdegericht (OLG) zu begründen.

Der Inhalt der Beschwerdebegründung ist gesetzlich vorgegeben. Es sind entsprechende Sachanträge zu stellen, die zu begründen sind.

Die Rücknahme der Beschwerde ist ohne Zustimmung des anderen Beteiligten bis zur Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung zulässig.

[453] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 117 FamFG Rn 10.

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