Rz. 9

Gemäß § 2033 Abs. 1 BGB steht es jedem Miterben frei, im Wege der Erbteilsübertragung seinen gesamten (gesamthänderisch gebundenen) Anteil an dem Nachlass auf Miterben oder Dritte zu übertragen. Auf das Veräußerungsgeschäft finden die Vorschriften über den Erbschaftskauf gem. §§ 2371 ff. BGB Anwendung.[4] Sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft bedarf der notariellen Beurkundung. Zur erbschaftsteuerlichen Behandlung wird auf die Ausführungen in Rdn 28 f.> verwiesen.

[4] Palandt/Weidlich, § 2033 BGB Rn 9.

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