Rz. 8

Die sachliche (Teil-)Erbauseinandersetzung betrifft (nur) die Übertragung einzelner Nachlassgegenstände auf einen Miterben. Der Nachlassgegenstand wird vom Gesamthandseigentum in das Alleineigentum eines Miterben bzw. in das Miteigentum mehrerer Miterben überführt; am übrigen Nachlass besteht die Erbengemeinschaft personell unverändert fort. Bei einer sachlichen Teilerbauseinandersetzung können auch einzelne Nachlassgegenstände zunächst von der Erbengemeinschaft veräußert und im Anschluss kann der Erlös auf die Miterben verteilt werden.

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