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Weggefallen sind im neuen Recht die Differenzierungen des § 22 Abs. 2 WEG a.F., die einen Teilbereich der baulichen Veränderungen in Anlehnung an die mietrechtliche Modernisierung privilegierte. Somit sind nun auch Maßnahmen nach §§ 555b ff. BGB alleine nach den Vorschriften der baulichen Veränderung zu beurteilen. Differenziert wird nunmehr nur noch hinsichtlich der Durchsetzbarkeit nach privilegierten Zielsetzungen bestimmter Maßnahmen (§ 20 Abs. 2 WEG) bzw. nach ihrer Akzeptanz in Form der Zustimmung aller Beeinträchtigten (§ 20 Abs. 3 WEG) und umgekehrt nach besonders weitreichenden Beeinträchtigungen (§ 20 Abs. 4 WEG).

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