Rz. 73

Der Rückbau könnte allerdings wie jede andere bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG beschlossen werden, da die Vorschrift auch hierfür eine Beschlusskompetenz enthält. Geschieht dies gegen den Willen des aus § 20 Abs. 2 S. 1 WEG Anspruchsberechtigten, dürfte es sich freilich bereits nach allgemeinem Beschlussrecht um einen rechtswidrigen Zweitbeschluss handeln, da er in bereits begründete subjektive Rechte eingreift. Zudem liegt die Annahme einer unbilligen Benachteiligung gemäß § 20 Abs. 4 WEG nahe, da der Rückbau in gesetzlich gewährte Privilegierungen des einzelnen Wohnungseigentümers eingreift. Liegt ein solcher Eingriff in Rechte aus § 20 Abs. 2 S. 1 WEG nicht vor, bemisst sich die Anfechtbarkeit nach § 20 Abs. 4 WEG. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage dürfte nur selten anzunehmen sein, da schon die Durchführung der nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG privilegierten Maßnahmen nicht einschneidend genug in den vorhandenen Bestand eingreifen.[58] In Betracht kommt allerdings auch hier eine unbillige Benachteiligung anderer Wohnungseigentümer, die auf den Fortbestand der baulichen Veränderungen vertrauen, was insbesondere für Lademöglichkeiten und Internetverbindung häufig der Fall sein wird. Ein aus diesen Gründen fehlerhafter Beschluss ist allerdings nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nur anfechtbar und erwächst ohne Durchführung des Verfahrens nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG in Bestandskraft.

[58] BT-Drucks 19/18791, S. 64.

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