Rz. 118

Als Kostentragungspflichtige bezeichnet § 21 Abs. 3 S. 1 WEG die Wohnungseigentümer, die die bauliche Veränderung beschlossen haben. Im Gegensatz zum früheren Recht ist also das bloße Einverständnis mit der baulichen Veränderung für die Kostenlast unerheblich. Einem Wohnungseigentümer, der sich nach § 20 Abs. 3 WEG mit einer baulichen Veränderung einverstanden erklärt, erwächst alleine hierdurch kein Kostennachteil. Selbst wenn die Maßnahme hierauf durch Beschluss gestattet wird, ist die Kostenregelung nach § 21 Abs. 1 S. 1 WEG vorrangig.

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