Rz. 104

Die Kostenlast aller Wohnungseigentümer für bauliche Veränderungen war auch früher nicht die Regel. § 16 Abs. 6 S. 1 WEG a.F. nahm ähnlich wie nun § 21 Abs. 3 S. 1 WEG die Wohnungseigentümer von der Kostenlast aus, die der baulichen Veränderung nicht zugestimmt hatten. Allerdings formulierte § 16 Abs. 6 S. 2 WEG a.F. wiederum eine Rückausnahme für Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 4 WEG a.F. Dieses komplizierte System vereinfacht § 21 Abs. 2 S. 1 WEG erheblich. Danach haben grundsätzlich alle Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile die Kosten baulicher Veränderungen zu tragen, die mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden oder ihre Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder einspielen.

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