Rz. 22

Angebote nach § 145 BGB, Annahmen nach § 147 BGB, Ablehnungen oder auch verspätete oder geänderte Annahmen nach § 150 BGB, Anfechtungs- oder Rücktrittserklärungen, Aufrechnungserklärungen gemäß § 388 BGB, Rücktrittserklärungen und Kündigungen haben (zumeist) rechtsgestaltende Wirkung. Eine solche Erklärung sollte der Rechtsanwalt grundsätzlich erst nach Rücksprache mit seinem Mandanten abgeben, um einer möglichen Schadensersatzpflicht oder auch nur bloßer Unzufriedenheit des Mandanten entgegenzuwirken.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge