Rz. 152

Weil das Gericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage prüfen muss, wird das Prozess-/Verfahrenskostenhilfeverfahren vielfach dazu genutzt, die Rechtsauffassung des Gerichts abzufragen. Wird Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt, lässt sich daraus ablesen, dass das Gericht Erfolgsaussichten für die avisierte Klage bejaht. Ist das nicht der Fall, kann eventuell auf das Einreichen einer Klage verzichtet werden, dann sind aber immerhin keine Gerichtskosten entstanden. Auch ein gegnerischer Rechtsanwalt kann keine Gebühren festsetzen lassen. Diese Vorgehensweise ist allerdings ungeeignet, wenn es entscheidend auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme ankommen wird, da die erforderliche Erfolgsaussicht schon dann gegeben ist, wenn eine Beweisaufnahme überhaupt in Betracht kommt: Weil das Gericht im Prozess-/Verfahrenskostenhilfeverfahren die Beweise nicht vorweg würdigen darf, genügt grundsätzlich ein korrekter Beweisantritt, z.B. die Benennung eines Zeugen. Somit ist der Ausgang des Klageverfahrens in derartigen Fällen kaum vorhersehbar. Erfolgsaussichten lassen sich dann nicht aus der Tatsache ablesen, dass das Gericht Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat.

 

Rz. 153

Soweit Verjährungsfristen durch einen Prozesskostenhilfeantrag gewahrt werden können, muss der Rechtsanwalt diesen prozessökonomischen Weg wählen und den Mandanten darüber beraten.

 

Rz. 154

Auch für eine geplante Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil (oder für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss) kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe gestellt werden. Gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung für jeden Rechtszug gesondert. Der Antrag muss während der laufenden Fristen gestellt werden. Es ist erneut ein Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen. Auf die frühere Vordruckerklärung kann nur Bezug genommen werden, wenn eindeutig mitgeteilt wird, dass sich nichts geändert hat. Über das weitere Procedere ist zu beraten.

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