Rz. 80

Bei Klage auf Herausgabe eines Testaments ist nach dem Interesse des Klägers, insbesondere unter Berücksichtigung des von ihm behaupteten Anspruchs am Nachlass, der Gegenstandswert frei zu schätzen.[105] Der Wert einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Testaments richtet sich nach der Höhe der Besserstellung des Klägers infolge der Nichtigkeit und nicht nach dem Wert des ganzen Nachlasses.

 

Rz. 81

Gleiches gilt für die Feststellung der Nichtigkeit einer behaupteten Testamentsauslegung.[106]

[105] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 67.
[106] BGH LM 1954, Nr. 11 zu § 3 ZPO.

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