Rz. 81

Anspruch auf Rechtsschutz besteht u.a. nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als zwei, teilweise drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Der RSV hat seinem (ehemaligen) VN daher auch in den Fällen Deckungsschutz zu erteilen, in denen sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt und zumindest bei Beginn des Versicherungsfalles der Rechtsschutzversicherungsvertrag bestand. Es handelt sich hierbei um den sogenannten gedehnten Versicherungsfall.

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