Rz. 60

Der Versicherer trägt die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes. Dieser muss in den Fällen der Verteidigung wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes und der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb der BRD am Ort des zuständiges Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen sein, § 2 Abs. 1a) ARB 75.

 

Rz. 61

Dabei hat der RSV auch die Gebühren für die Tätigkeit dieses ortsansässigen Anwalts vor einem auswärtigen Gericht zu übernehmen, sofern bei Erteilung der Deckungszusage bereits feststand, dass ein Verfahren vor dem auswärtigen Gericht stattfinden würde. Der RSV verstößt gegen § 242 BGB, wenn er sich dann auf die Vergütungsregelung in § 2 Abs. 1a) ARB 75 beruft.

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