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Die Auslegung der Einwilligung der Kommunikationspartner ergibt somit, dass der Erblasser auch bei der Kommunikation über Facebook, per E-Mail oder andere internetbasierte Kommunikationsformen mit dem Empfang der Nachricht vom Absender zur Verfügung über die Nachricht ermächtigt wird. Diese Verfügungsbefugnis umfasst insbesondere auch den Übergang auf die Erben. Nicht anders ist es im Übrigen, wenn der Empfänger noch nicht verstorben ist, und nicht die Erben, sondern bspw. ein Betreuer (§ 1896 Abs. 4 BGB; "Fernmeldeverkehr des Betreuten") oder ein Vorsorgebevollmächtigter anstelle eines Betreuers (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) auf die Kommunikation zugreifen wollen. Auch sie nehmen die Rechte des Erblassers wahr, also auch die auf ihn übergegangene Verfügungsbefugnis über die Kommunikation.

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