Rz. 77

Grundsätzlich anders sieht das KG die Dinge in seiner Entscheidung zur Rechtsnachfolge in ein Benutzerkonto bei Facebook. Das KG führt dazu aus:[144]

Zitat

"In der Teilnahme an einer über Facebook geführten Kommunikation liegt keine Einwilligung in die Weitergabe von Kommunikationsinhalten an den Erben des ursprünglichen Kommunikationspartners."

Zwar könne eine solche Einwilligung auch konkludent erfolgen, so das KG weiter, allerdings dürfe eine

Zitat

"konkludente Einwilligung [nur] angenommen werden, wenn ein bestimmtes Verhalten in einem solchen Maße üblich und geradezu selbstverständlich ist, dass entsprechend dem Grundgedanken des § 157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vernünftigerweise nur von einer Zustimmung des Betroffenen ausgegangen werden kann, sofern er dem Verhalten nicht widerspricht (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer konkludenten Einwilligung des Patienten in die Weitergabe seiner personalen Daten durch seinen Arzt, BGHZ 115, 123)."

 

Rz. 78

Daran fehle es bei einer Kommunikation via Facebook, so das KG weiter. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, es lasse sich nicht feststellen, dass es

Zitat

"zum Zeitpunkt der Teilnahme der Kommunikationspartner der Erblasserin an der Kommunikation geradezu selbstverständlich war, dass im Falle des Todes eines Telekommunikationspartners den Erben vom Betreiber der social-media-Plattform eine Zugangsmöglichkeit zu den Kommunikationsinhalten verschafft wird […]. Vielmehr konnten die Teilnehmer einer Kommunikation über Facebook eher davon ausgehen, dass eine solche Weitergabe an die Erben aufgrund der Richtlinien zum Gedenkstatus gerade nicht erfolgt."

[144] KG, Urt. v. 31.5.2017 – 21 U 9/16, dort Rn 107, ZErb 2017, 225 = ErbR 2017, 496 = ZEV 2017, 386.

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