Rz. 75

Für die Auslegung der Einwilligung der Kommunikationspartner können wir zunächst auf die in § 3 gefundenen Ergebnisse zurückgreifen, denn es macht keinen Unterschied, ob jemand dem Erblasser bspw. ein Foto über ein soziales Netzwerk geschickt hat oder per E-Mail oder ob er das Foto direkt auf ein Speichermedium des Erblassers überspielt hat. Dasselbe gilt für Nachrichten etc.

 

Rz. 76

Die Auslegung der Einwilligung wird regelmäßig ergeben, dass der Erblasser dazu befugt sein sollte, die jeweiligen Inhalte auf Dauer zu behalten und zu nutzen. Die so eingeräumte Verfügungsbefugnis geht auch auf die Erben über. Nur in Ausnahmefällen kommt ein anderes Ergebnis in Betracht, etwa dann, wenn der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Dritten betroffen ist. Aber selbst, wenn ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ändert das, wie wir gesehen haben, grundsätzlich nichts an der Rechtsnachfolge in den jeweiligen Vertrag mit dem Anbieter (vgl. Rdn 3 ff.). Die Kommunikationspartner haben allenfalls einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe oder Löschung von Inhalten.

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