Rz. 218

Muster 24: Musterbedingung Schutzimpfung (Infektion 7)

 

Einer Infektion gleichgestellt, sind Schutzimpfungen gegen Infektionen. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf durch Schutzimpfungen hervorgerufene Infektionen beschränkt sich auf die Leistungsarten Invalidität und Tod.

 

Rz. 219

Einer Infektion wird die Schutzimpfung gegen diese Infektion gleichgestellt. Die Erweiterung beschränkt sich auf die Leistungsarten Invalidität und Tod.

In der Praxis ist diese Vereinbarung unproblematisch, da sich durch die ärztliche Dokumentation sowohl die Impfung, als auch die anschließend auftretenden Komplikationen zumeist eindeutig nachweisen lassen. Der ausdrückliche Einschluss schränkt den Ausschluss des Versicherungsschutzes durch Eingriffe (vgl. § 4 Rn 183 ff.) ein und geht diesem vor.

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