Rz. 240

§ 2 Nr. 1 AEntG ordnet die Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze für die hier behandelten Arbeitsverhältnisse an.

Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmern nun diesen Betrag pro Stunde bezahlen und sie müssen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer nicht unter dieses Niveau fällt. Der Gesetzgeber hat deswegen eine Dokumentationspflicht für Arbeitgeber eingeführt, wenn Arbeitnehmer monatlich weniger als 2.958,00 EUR verdienen. Die Arbeitgeber sind also verpflichtet aufzuzeichnen, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet.

Branchen, in denen allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten, sind von dieser Regelung noch bis 2017 ausgenommen. Spätestens 2017 müssen auch hier 8,50 EUR die Stunde gezahlt werden. Es gibt noch weitere Übergangsregelungen, so z.B. für Zeitungsausträger oder Erntehelfer. Diese Regelungen sind allerdings auch befristet und es soll in spätestens vier Jahren sichergestellt sein, dass alle Arbeitnehmer den Mindestlohn erhalten.

Eine Änderung ergibt sich auch für die "Generation Praktikum". Der allgemeine Mindestlohn ist spätestens ab dem 18. Geburtstag oder schon vorher bei abgeschlossener Berufsausbildung zu leisten. Praktikanten müssen ab sofort einen Vertrag erhalten, in dem die Praktikumsziele klar beschrieben sind. Lediglich für Orientierungspraktika vor oder während einer Schulausbildung oder eines Studiums gilt, dass sie nur für die Dauer von maximal drei Monaten vom Mindestlohn ausgenommen werden können. Danach muss auch in diesen Praktika der Mindestlohn gezahlt werden. Pflichtpraktika in Ausbildung oder Studium dürfen länger als drei Monate dauern und sind daher für die Dauer von der Zahlung des Mindestlohns ausgenommen.

Da der Zoll ca. 1600 neue Stellen erhält, um die Kontrolle des Mindestlohns durchzuführen, kann nur angeraten werden, darauf zu achten, den Mindestlohn auch zu zahlen.

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