Rz. 253

Bei den Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1 bis 14 KSchG) handelt es sich nicht um zwingende Normen i.S.d. Art. 9 VO (EG) 593/08 EGBGB. Sie dienen in erster Linie dem Ausgleich zwischen den Bestandsschutzinteressen des Arbeitnehmers und der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers. Dem Arbeitnehmer obliegt es allein, den Schutz des KSchG durchzusetzen. Etwas anderes gilt für die Normen über die Massenentlassung (§§ 17 ff. KSchG) sowie für den Kündigungsschutz der Betriebsverfassungsorgane (§ 103 BetrVG).[13] Mit diesen Normen werden über das Individualinteresse hinausgehende Interessen geschützt. Dies zeigt sich auch darin, dass in deren Rahmen staatliche Stellen, Betriebsverfassungsorgane und Gerichte eingeschaltet werden, vgl. §§ 15 KSchG, 103 Abs. 2 BetrVG. Diese Regelungen gelten bei einer Beschäftigung in Deutschland unabhängig von dem anwendbaren Arbeitsvertragsstatut.

[13] BAG, AP Internationales Privatrecht Arbeitsrecht Nr. 30.

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