Rz. 536

Ein Zeugnis ist am Ende des Arbeitsverhältnisses im Betrieb abzuholen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dieses unzumutbar machen. Wer ohne Abholversuch ein Zeugnis einklagt, hat deshalb in aller Regel die Kosten zu tragen.[874] Grundsätzlich ist der Zeugnisanspruch Holschuld i.S.v. § 269 Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber ist aber zur Übersendung auf eigene Gefahr und Kosten verpflichtet, wenn er das Zeugnis nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer bereithält, obwohl dieser es zuvor verlangt hat.[875] In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber zur Übersendung verpflichtet sein, wenn eine Abholung mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre.[876]

Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Zeugnisanspruch ist nach ganz herrschender Meinung ausgeschlossen.[877]

[875] Küttner-Poeche, Personalbuch 2020 Zeugnis Rn 14; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 147 Rn 15.
[876] MüKo/Henssler, § 630 BGB Rn 52.
[877] Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Zeugnis Rn 14; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 147 Rn 13.

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