Rz. 535

Der Zeugnisanspruch ist grundsätzlich unabdingbar und unverzichtbar.[870] Der Anspruch unterliegt aber den tariflichen Ausschlussfristen.[871] Eine Verwirkung kann eintreten, wenn der Arbeitgeber aufgrund des zeitlichen Abstandes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Erinnerung und Grundlage mehr für ein qualifiziertes Zeugnis hat oder mit einer Berichtigungsforderung nicht mehr rechnen musste, je nach den Umständen des Einzelfalles.[872] Für das einfache Zeugnis kommt es insoweit darauf an, ob die dafür erforderlichen Unterlagen noch im Betrieb zur Verfügung stehen.[873]

Auf die 3-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB kann es wegen der zeitlich vorrangigen Verwirkung nicht ankommen.

[870] Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Zeugnis Rn 14.
[871] BAG 23.2.1983, DB 1983, 2043; Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Zeugnis Rn 15.
[872] BAG 17.2.1988, DB 1988, 1071; Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Zeugnis Rn 15; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 147 Rn 14; MüKo/Henssler, § 630 BGB Rn 59 ff.
[873] Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Zeugnis Rn 15.

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