Rz. 78

Für den Abschluss eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages ist Folgendes zu beachten:

Es sollte ausdrücklich festgestellt werden, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird.
Tätigkeitsinhalt abstrakt beschreiben.
Gestaltung der Zeit und des Umfangs der Tätigkeit frei halten. Soweit nicht vorhersehbare Änderungen und Anpassung von Inhalt, Zeit und Umfang der Tätigkeit künftig notwendig und zu erwarten sind, muss im Vertragstext zum Ausdruck kommen, dass darüber einvernehmliche Regelungen und Vereinbarungen getroffen werden müssen; nicht einseitige auftraggeberseitige Anordnungen.
Es sind Regelungen zu vermeiden, die ein Weisungsrecht oder eine Eingliederung in den Betrieb zur Folge haben könnten, insbesondere auch ein Weisungsrecht generell eröffnen. Das gilt besonders für die Verweisung auf allgemeine Vertragsbedingungen, Dienstordnungen usw.
Die Vergütung ist nur für tatsächlich erbrachte Leistung zu vereinbaren, nicht bei Ausfall im Krankheitsfall; es darf kein Urlaub vereinbart und vergütet werden.
Der freie Mitarbeiter ist zu verpflichten, die Steuern selbst zu entrichten und für seine Krankenversicherung und Altersversorgung selber Sorge zu tragen.
Beim Abschluss von Verträgen mit freien Mitarbeitern ist zu prüfen, ob es sich möglicherweise um arbeitnehmerähnliche Personen handelt, die zwar nicht persönlich, aber wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind mit den sich daraus ergebenden Rechten, insbesondere Ansprüchen auf gesetzlichen Urlaub und Urlaubsentgelt. Vorsorglich ist deshalb festzustellen, ob und in welcher Höhe anderweitige Einkünfte erzielt werden, die das überwiegende Erwerbseinkommen und die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz darstellen. Die Einholung einer entsprechenden schriftlichen Auskunft und Zusicherung wird empfohlen.

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