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Gesamtsozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung besteht, wenn eine "Beschäftigung" nach § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, die "nicht selbstständige Arbeit" ist, "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Erforderlich ist "eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers." Das Statusfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbstständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Aktuelle Hinweise finden sich unter www.deutsche-rentenversicherung.de im Internet.

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