Rz. 705

Mit Ausnahme der Sprungrevision richtet sich die Revision[1148] im Wesentlichen gegen die Berufungsurteile der LAG. Die Revision ist statthaft, wenn das LAG sie im Berufungsurteil zugelassen hat (§ 72 Abs. 1 ArbGG), wenn das BAG sie aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat (§ 72 Abs. 1 ArbGG) oder wenn sie das ArbG zugelassen hat (Sprungrevision, § 76 ArbGG). Die Revisionsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. (§ 74 ArbGG) Sie muss beim BAG durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Im Fall der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde gilt die Revision mit Zustellung der die Revision zugelassenen Entscheidung des BAG als form- und fristgerecht eingelegt (§ 72a Abs. 6 ArbGG).

Die Revisionsbegründungsfrist beträgt zwei Monate (§ 551 Abs. 2 S. 2 ZPO). Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Der Inhalt der Revisionsbegründung ergibt sich aus § 554 ZPO. Eine besondere Revisionsbeantwortung ist nicht erforderlich. Neue Tatsachen können in der Revisionsinstanz nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. Das Gericht kann ohne Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

[1148] Vgl. Schaub/Straube, ArbRFV-HdB, C Rn 165 ff.; Schwab/Weth, § 72 Rn 1 ff.

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