Rz. 197

Nach dem Arbeitszeitgesetz[353] gilt ein weitgehend für alle Arbeitnehmergruppen einheitliches Arbeitszeitrecht. Schicht- und Nachtarbeit werden ansatzweise geregelt. Sachlich gilt das ArbZG in Betrieben und Verwaltungen aller Art einschließlich der privaten Haushalte. Persönlich gilt das ArbZG für Arbeitnehmer gem. der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 ArbZG.

[353] Vgl. dazu: Roggendorff, Arbeitszeitgesetz; Dobberahn, Das neue Arbeitszeitrechtsgesetz; Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz; Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Arbeitszeit Rn 1 ff.

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