Rz. 282

Die Kammern und die sonst für die Ausbildung zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften geben regelmäßig Musterverträge heraus. Diese Musterverträge sollten im Interesse der Vereinheitlichung und der reibungslosen Anerkennung verwendet werden. Die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis oder in die Lehrlingsrolle kann jedoch nicht von der Verwendung der Musterverträge abhängig gemacht werden.[464]

[464] Vgl. OVG Rheinland-Pfalz BB 1974, 788.

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