Rz. 518

Die Pflicht zur Zeugniserteilung ist gesetzlich wie folgt geregelt:

§ 630 S. 1 BGB für Dienstnehmer
§ 630 S. 4 BGB i.V.m. § 109 GewO für Arbeitnehmer
§ 16 BBiG für Auszubildende (auch Volontäre und Praktikanten).

Ergänzend sind tarifvertragliche Regelungen wie z.B. in § 35 TVöD und ggf. Betriebsvereinbarungen in Form von Beurteilungsrichtlinien gem. § 94 Abs. 2 BetrVG zu beachten.

 

Rz. 519

Das Zeugnisrecht wird über die ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen hinaus für arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter, Firmenvertreter nach § 92a HGB, sog. kleine Handelsvertreter nach § 84 Abs. 2 HGB und Organvertreter wie Geschäftsführer von Gesellschaften, soweit sie nicht zugleich Gesellschafter sind, anerkannt.[834]

 

Rz. 520

Der Zeugnisanspruch setzt nach der herrschenden Meinung grundsätzlich nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis längere Zeit bestanden hat, ungeachtet der Formulierung in § 630 BGB "eines dauernden Dienstverhältnisses".[835] Bei sehr kurzfristiger Beschäftigung wird sich die Zeugnispflicht allerdings aus der Natur der Sache auf ein einfaches Zeugnis beschränken, weil eine Leistungs- und Führungsbeurteilung nach so kurzer Zeit nicht möglich ist.

[834] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 146 Rn 1; Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Zeugnis Rn 5; MüKo/Henssler, § 630 BGB Rn 7 ff.
[835] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 146 Rn 2; Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Zeugnis Rn 4; MüKo/Henssler, § 630 BGB Rn 10; LAG Düsseldorf DB 1963, 1260, bejaht Anspruch bei nur zweitägiger Beschäftigung.

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