Rz. 518
Die Pflicht zur Zeugniserteilung ist gesetzlich wie folgt geregelt:
▪ | § 630 S. 1 BGB für Dienstnehmer |
▪ | § 630 S. 4 BGB i.V.m. § 109 GewO für Arbeitnehmer |
▪ | § 16 BBiG für Auszubildende (auch Volontäre und Praktikanten). |
Ergänzend sind tarifvertragliche Regelungen wie z.B. in § 35 TVöD und ggf. Betriebsvereinbarungen in Form von Beurteilungsrichtlinien gem. § 94 Abs. 2 BetrVG zu beachten.
Rz. 519
Das Zeugnisrecht wird über die ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen hinaus für arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter, Firmenvertreter nach § 92a HGB, sog. kleine Handelsvertreter nach § 84 Abs. 2 HGB und Organvertreter wie Geschäftsführer von Gesellschaften, soweit sie nicht zugleich Gesellschafter sind, anerkannt.[834]
Rz. 520
Der Zeugnisanspruch setzt nach der herrschenden Meinung grundsätzlich nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis längere Zeit bestanden hat, ungeachtet der Formulierung in § 630 BGB "eines dauernden Dienstverhältnisses".[835] Bei sehr kurzfristiger Beschäftigung wird sich die Zeugnispflicht allerdings aus der Natur der Sache auf ein einfaches Zeugnis beschränken, weil eine Leistungs- und Führungsbeurteilung nach so kurzer Zeit nicht möglich ist.
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