Rz. 701

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss die Darlegung gem. § 72a Abs. 3 ArbGG enthalten, insbesondere die grundsätzliche Bedeutung oder die Divergenz konkret und substantiiert darlegen, ebenso die etwaigen Verfahrensverstöße, die Gründe für die Gehörsrechtsverletzung.

Zu beachten ist die Rechtsprechung des BAG bei mehreren prozessualen Ansprüchen und Begründungen durch das LAG:

Betrifft der Rechtsstreit mehrere prozessuale Ansprüche, muss die unbeschränkt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich für jeden prozessualen Anspruch begründet werden, es sei denn, dass die Klage aus einem einzigen, allen Anspruchsgrundlagen gemeinsamen Grund abgewiesen wird. Dann genügt die Auseinandersetzung mit diesem Grund.

Beruht die Entscheidung des LAG auf einer Doppelbegründung, muss die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sich mit beiden Begründungen des LAG auseinandersetzen und gegenüber jeder der beiden Begründungen in sich betrachtet begründet sein. Dabei kann die Beschwerde hinsichtlich einer Begründung auf Divergenz, hinsichtlich der anderen auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werden.[1145]

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