Rz. 699
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich beim BAG einzulegen (§ 72a Abs. 3 ArbGG). Darüber hinaus sind im Gesetz keine weiteren Formvorschriften geregelt. Es gelten die Formalien für die Beschwerde, zumal das BAG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Rechtsmittel, sondern als Rechtsbehelf ansieht.
Rz. 700
Die Beschwerdeschrift muss als bestimmender Schriftsatz folgenden Inhalt haben:
▪ | Die Bezeichnung der anzufechtenden Entscheidung unter Angabe des Berufungsgerichtes, das das anzufechtende Urteil erlassen hat.[1143] |
▪ | Die ausdrückliche oder aus dem Zusammenhang erkennbare Erklärung, dass Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll. |
▪ | Die klare Angabe, wer Beschwerdeführer und wer Beschwerdegegner ist.[1144] Das BAG fordert jedenfalls die Angaben, die entsprechend § 569 Abs. 2 ZPO für die allgemeine Beschwerde gelten. |
▪ | Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des anzufechtenden Urteils beigefügt werden (§ 72a Abs. 2 S. 2 ArbGG). |
▪ | Die Nichtzulassungsbeschwerde muss durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 11 Abs. 2 ArbGG). |
▪ | Die Nichtzulassungsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist möglich (§ 72a Abs. 4 S. 2 ArbGG i.V.m. § 719 Abs. 2 und 3 ZPO). |
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