Rz. 28

(Zur flexiblen Zuordnung von Sondernutzungsrechten vgl. § 5 Rdn 15 ff.). Nachteil: Sondernutzungsrechte sind nur innerhalb der Gemeinschaft verkehrsfähig. An Außenstehende kann nur Vermietung erfolgen.[22] Die Begründung von Sondernutzungsrechten bietet sich daher an, wenn voraussichtlich alle Stellplätze in der Anlage von Wohnungs- und Teileigentümern der Anlage genutzt werden. Sie vermeidet gesonderte Grundbücher für die Stellplätze und schafft auch bei späteren Veräußerungen keine steuerlichen ­Probleme (Stichwort: Drei-Objekt-Grenze). Es sollte klargestellt werden, dass die Stellplätze nur zum Abstellen von Kfz benutzt, Ölwechsel dort nicht durchgeführt und die Fahrzeuge dort nicht gewaschen werden dürfen. In manchen Anlagen wächst die Tendenz, offene Stellplätze zum Abstellen von Gerümpel zweckzuentfremden. Auch dieses Thema kann vorsorgend geregelt werden. Kosten der Tiefgarage sollten, soweit möglich, gesondert ermittelt werden, und zwar insbesondere, wenn nicht ­jeder Wohnungseigentümer selbst über einen Stellplatz verfügt. Ansonsten kann es zu erheblichen Ungleichgewichten bei der Verteilung der Kosten des nach wie vor vorhandenen Gemeinschaftseigentums kommen.

[22] Vgl. dazu Beck'sches Formularbuch/Schneider, WEG, S. 435 ff. Ein Sondernutzungsrecht kann allerdings auch an einer Dienstbarkeit bestellt werden, wenn sich so abgesicherte Stellplätze auf einem Nachbargrundstück befinden.

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