Rz. 66

Ist der Schadensersatzanspruch durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Sozialleistungsträger nur der der Haftungsquote des Schädigers entsprechende Anteil über (relative Theorie, § 116 Abs. 3 SGB X).

 

Beachte

Der Schädiger haftet für den entstandenen Schaden stets nur in Höhe seiner Haftungsquote.

 

Rz. 67

Das bedeutet, dass der Schädiger dem Sozialleistungsträger und dem Geschädigten für jede einzelne Schadensposition nur den seiner Haftungsquote entsprechenden Teil des Schadensersatzes schuldet. Diese der Haftungsquote des Schädigers entsprechende Zahlung müssen der Geschädigte und die Sozialleistungsträger untereinander aufteilen, soweit ein Forderungsübergang auf Sozialleistungsträger erfolgt ist.

 

Rz. 68

 

Beispiel

Ein Geschädigter hat unfallbedingten Verdienstausfall in Höhe von 3.000 EUR. Das von seiner Krankenkasse gezahlte Krankengeld beträgt 2.400 EUR. Der ungedeckte Verdienstausfallschaden beträgt demnach 600 EUR.

Der Schädiger haftet mit einer Haftungsquote von 50 %, sodass er insgesamt nur 50 % von 3.000 EUR zu erstatten hat, das sind 1.500 EUR. Hiervon erhält die gesetzliche Krankenkasse entsprechend der Haftungsquote des Schädigers 50 % ihrer Krankengeldaufwendungen, also 1.200 EUR. Der Geschädigte erhält 50 % seines verbleibenden Verdienstausfalls, also 300 EUR.

 

Rz. 69

Diese Aufteilung der Schadensersatzzahlungen des Schädigers entspricht der so genannten relativen Theorie des § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X. Sie gilt für sämtliche Schadensfälle ab dem 1.7.1983.

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