Rz. 63

Bis zum 30.6.1983 bestand zugunsten aller Sozialversicherungsträger ein absolutes Quotenvorrecht nach § 1542 RVO mit der Folge, dass die gesamten Schadensersatzzahlungen des Schädigers zunächst dem Sozialversicherungsträger für dessen Aufwendungen zugutekamen und nur der verbleibende Teil dem Geschädigten verblieb.

 

Beispiel

Der Geschädigte erleidet einen Verdienstausfallschaden von 3.000 EUR. Seine Krankenkasse zahlt ein Krankengeld von 2.400 EUR. Der Eigenschaden beträgt 600 EUR. Der Schädiger haftet nur zu 50 %, hat also von dem unfallbedingten Verdienstausfall von 3.000 EUR nur 1.500 EUR zu erstatten.

 

Rz. 64

Nach der Gesetzeslage bis zum 30.6.1983 erhielt der Sozialversicherer (Krankenkasse) aufgrund seines absoluten Quotenvorrechts nach § 1542 RVO die Schädigerzahlung von 1.500 EUR uneingeschränkt. Der Geschädigte selbst ging bis zum 30.6.1983 wegen des vorerwähnten Quotenvorrechts der Krankenkasse nach § 1542 RVO leer aus.

 

Rz. 65

Insoweit ist die Gesetzeslage nach § 116 Abs. 3 SGB X ab 1.7.1983 für den Geschädigten wesentlich günstiger.

 

Beachte

Das absolute Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger ist aber noch bei allen Schadensfällen anzuwenden, die sich bis zum 30.6.1983 (sog. Altfälle) ereigneten. Dadurch, dass auch die Träger der Sozialhilfe ab dem 1.7.1983 in den Forderungsübergang des § 116 SGB X einbezogen wurden, können im Gegensatz zur früheren Rechtslage Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten von den Sozialhilfeträgern auch nicht mehr nach §§ 90, 91 BSHG a.F. – jetzt §§ 93, 94 SGB XII – auf diese übergeleitet werden. § 116 SGB X ist gegenüber den §§ 90, 91 BSHG a.F. – jetzt §§ 93, 94 SGB XII – lex specialis.

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