Rz. 144
Im Finanzgerichtsprozess gilt gem. § 96 FGO das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Das Gericht muss das Gesamtergebnis der Verhandlung einbeziehen. Verletzungen von steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen können negativ für den Steuerpflichtigen wirken.[201] Bei der Würdigung der Beweise muss das Gericht alle Umstände einbeziehen. Es darf nicht einzelne Gesichtspunkte herausgreifen.[202] Der Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen, wenn er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt. Für den Steuerprozess gilt insofern nichts Besonderes – jedenfalls heute.[203] Eine Verletzung der Belehrungspflicht gem. § 393 Abs. 1 S. 4 AO im Steuerstrafverfahren soll nicht zum Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren und damit auch nicht im Steuerprozess führen.[204]
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