Rz. 40

Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (Verpflichtung der Finanzbehörde): Nach BFH v. 4.5.2000, BStBl II 2000, 616, ist eine Prüfung von Amts wegen nur geboten, wenn sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung aufdrängen muss.
Zur Übersendung der Zweitschrift an das Steueramt: Die Zusammenarbeit zwischen Finanzamt und Steueramt der Gemeinde läuft nicht immer reibungslos. Es ist daher anzuraten, die Gemeinde selbst über den Verfahrensstand im Hinblick auf den Grundlagenbescheid in Kenntnis zu setzen.

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