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Die genaue Definition der eingeräumten Rechte ist für den Sponsor von elementarer Bedeutung, damit er weiß, wie weit er bei der Ausübung seiner Vermarktungsrechte gehen darf. Vor allen Dingen bei bekannten Sportlerpersönlichkeiten ist auf eine genaue Ausarbeitung großen Wert zu legen, weil mit Sicherheit weitere Sponsoren vorhanden sind, die ähnliche Ansprüche geltend machen.

Das Gleiche gilt für die beispielhaft aufgeführten persönlichen Werbeleistungen im Mustervertrag. Hier liegen die Verhältnisse naturgemäß bei jeder Fallgestaltung anders. Welche Möglichkeiten bestehen, wird ebenfalls weitgehend von den sonstigen Sponsorverpflichtungen des betreffenden Sportlers abhängen. Dem Vertreter des Sponsors muss es darauf ankommen, auch bestehende Lücken (im Muster die Sporttasche) weitgehend für seinen Mandanten zu nutzen.

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