Rz. 86

Eingliederung bejaht:

Empfängerbetrieb stellt dem Anlieferbetrieb gegen Rabattgewährung einen Mitarbeiter als Hilfe beim Abladen schweren Materials zur Verfügung;[76]
Mieter eines Festzeltes stellt dem Festzeltvermieter Hilfskräfte für die Aufstellarbeiten zur Verfügung;
Arbeitgeber stellt Mitarbeiter als Hilfskräfte für den auf dem Betriebsgelände tätigen Kranführer einer Fremdfirma zur Verfügung;[77]
spontane und punktuelle oder vorübergehende Hilfeleistungen;[78]
bei der Eingliederung durch spontane, punktuelle oder vorübergehende Hilfeleistung ist zu differenzieren, ob sie zum Unfallzeitpunkt vorlag oder bereits beendet war;[79]
ein Schleusendecksmann ist beim Festmachen eines Schiffes in den Reedereibetrieb eingegliedert;[80]
hat eine Transportfirma den Baukran einer Baufirma umzusetzen und wird hierbei eine vereinbarungsgemäß von der Baufirma abgestellte Hilfskraft durch einen Angehörigen der Transportfirma verletzt, so liegt Eingliederung in den Transportbetrieb vor;[81]
Mithilfe eines Kraftfahrers beim Beladen seines Fahrzeugs im Betrieb des Schädigers, auch wenn der nur das Kranseil löst;[82]
Kraftfahrer des Warenlieferanten hilft Empfängerfirma bei der ihr obliegenden Entladung;[83]
übernimmt ein Nachbar das regelmäßige Ausführen des Hundes, um der Ehefrau des Tierhalters die Bewältigung der Hausarbeiten zu ermöglichen, genießt er Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 1 RVO, sodass er bei einer Verletzung durch das ausgeführte Tier keinen Schadensersatz vom Tierhalter nach § 833 BGB verlangen kann, weil § 636 RVO Anwendung findet;[84]
hilft ein Feuerwehrmann beim Böllerschießen anlässlich einer Prozession dem selbstständigen Sprengmeister bei der von diesem als Hobby ausgeübten Tätigkeit, so wird er wie ein Gehilfe in dessen Unternehmen tätig;[85]
wird ein Arbeiter einer Fremdfirma vom Arbeitnehmer einer Gerüstbaufirma aufgefordert, beim Gerüstabbau zu helfen, so gilt er im Fall eines Unfalls als in die Gerüstbaufirma eingegliedert.[86]
 

Rz. 87

Eingliederung verneint:

Straßenpassant versucht, führerlos anrollenden Lkw anzuhalten;[87]
zur Eingliederung bei Lagerungsarbeiten;[88]
fehlerhafte Handhabung eines Abfüllschlauchs durch einen Chemiefacharbeiter, wodurch der werksfremde Kraftfahrer verletzt wurde;[89]
kein Haftungsausschluss zugunsten von Mitarbeitern des Unfallbetriebs gegenüber dem abholenden Lkw-Fahrer wegen zuvor erteilter Beladungsanweisungen;[90]
vgl. aber den Fall, dass der Anlieferer der zum Ablacken verpflichteten Empfängerfirma geholfen hat;[91]
Fahrer eines städtischen Müllwagens, der auf der Mülldeponie (privater Betreiber) Abfälle abliefert;[92]
keine Eingliederung, wenn Elektriker dem Bauunternehmer auf dessen Bitte die Stellen für Leitungsschlitze zeigt;[93]
kurzzeitige Mithilfe – Lösen des Kranseils – des Lkw-Fahrers, der sich nur deshalb auf der Ladefläche aufhielt, um das verkehrssichere Verstauen der Ladung zu überwachen;[94]
Gefälligkeitshandlungen, die ihr gesamtes Gepräge nach Art, Umfang und Zeitdauer von einer familiären Bindung erhalten;[95]
ein Pkw-Halter, der in einer Kraftfahrzeugwerkstatt der Durchführung von Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug interessehalber zuschaut, ist auch dann nicht im Sinne der §§ 539 Abs. 2, 636, 637 RVO in dem Werkstattbetrieb unfallversichert, wenn er zuvor entsprechend der Aufforderung des Kraftfahrzeugmeisters den Pkw in den Werkstattraum und auf die Hebebühne gefahren hatte;[96]
keine Eingliederung in Schädigerbetrieb bei Rangierarbeiten mit einem Güterzug auf einer Privatgleisanlage, bei denen der Lokführer verletzt wird, der gefälligkeitshalber über den eigentlichen Übergabepunkt hinaus auf das Betriebsgrundstück gefahren und bei dem Abkoppeln von Waggons geholfen hatte.[97]
[76] BGH, VersR 1983, 728.
[78] Z.B. spontanes Einwinken eines fremden Lkw, Mithilfe beim Be- und Entladen, Mithilfe beim Ankuppeln eines fremden Lastzugs usw.; vgl. BGH VersR 1987, 387; BGH NJW 1987, 1643.
[79] BGH, VersR 1983, 855, 856.
[80] OLG Hamburg, VersR 1974, 1078.
[81] LAG Hamm, VersR 1991, 445.
[82] BAG, VersR 1991, 902; a.A. OLG Karlsruhe, VersR 1989, 110.
[83] OLG Düsseldorf, VersR 1993, 210.
[84] OLG Frankfurt, zfs 1992, 335.
[85] OLG Koblenz, VersR 1994, 201.
[86] OLG Köln, VersR 1995, 197.
[87] OLG Köln, VersR 1982, 1098; hierzu LG Bremen VersR 1982, 658.
[88] BGH, VersR 1984, 736 mit gut herausgearbeiteten Grundsätzen.
[89] BAG, VersR 1986, 352.
[90] BGH, VersR 1986, 868.
[91] OLG Düsseldorf, VersR 1993, 216.
[92] BGH, VRS 1972, 173.
[93] OLG Koblenz, VersR 1988, 1194.
[94] OLG Karlsruhe, VersR 1989, 110; BAG, VersR 1991, 902.
[95] OLG München, VersR 1991, 444.
[96] BGH, VersR 1994, 579.
[97] OLG Hamm, HVBG-INFO 1998, 855 = NJW-RR 1998, 1399.

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