Rz. 1

Für die Rechtsschutzversicherung, die Leistungen, und zwar Geldzahlungen, erbracht hat, können sich aus verschiedensten Tatbeständen Rückforderungsansprüche ergeben. Zu denken ist hierbei an den Tatbestand nachträglich festgestellter Leistungsfreiheit oder überhöhter Vorschusszahlungen sowie Überschüsse, etwa bei den Gerichtskosten oder eine Rückforderung aufgrund der Zahlungsverpflichtung und Zahlung seitens des Gegners.[1]

 

Rz. 2

Die Thematik der Rückforderung gegenüber Rechtsanwälten hat erheblich und bedenklich zugenommen. Dies beruht zum Teil auf Defiziten in der organisatorischen, finanziellen Abwicklung von Mandaten und der Korrespondenz mit Rechtsschutz, zum anderen aber auch - leider - in sich verstärkendem Maße darauf, dass Rechtsanwälte überzahlte Vorschüsse oder Überschüsse nur verzögert oder nach gerichtlicher Geltendmachung, teilweise erst im Wege der Vollstreckung zurückzahlen. Leider kommen auch Fälle vor, in denen eine Rückerstattung an die Rechtsschutzversicherung nicht erfolgt aufgrund mangelnder Liquidität oder sogar nachfolgender Insolvenz.

 

Rz. 3

Nachfolgend wird die spezielle Thematik dargestellt einschließlich einer Übersicht zu den wichtigsten Tatbeständen zum Auskunfts- und Rückforderungsanspruch der Rechtsschutzversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem Anwalt (siehe Rn 4 ff.). Unter Buchst. B (siehe Rn 12 ff.) ist die Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruches und der Rückforderung behandelt. Die Thematik der Obliegenheitsverletzung bei Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs ist unten unter Buchst. C behandelt (siehe Rn 40). Die Problematik der Aufrechnung wird behandelt unter Buchst. D (siehe Rn 41) und der Rückforderungsanspruch und mögliche Verjährung unter Buchst. E (siehe Rn 42 f.) sowie schließlich die Möglichkeit der Umschreibung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei Buchst. F (siehe Rn 44 f.).

[1] Harbauer/Maier, ARB 2000, § 3 Rn 224 sowie Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 17 Rn 155 ff.; vgl. auch Scharder, Erstattungs-, Herausgabe- und Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt, PVR 2003, 242; vgl. auch Schulz, Der Auskunfts- und Abrechnungsanspruch des Rechtsschutzversicherer gegenüber dem Rechtsanwalt, zfs 2010, 246, Kritik aber nicht überzeugend; im Übrigen orientieren die im Jahre 2010 erschienen Ausführungen sich noch an § 67 VVG a.F.

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