Rz. 18

Nimmt der Anwalt an einem gerichtlichen Termin teil, so erhält er auch eine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV für jeden Verhandlungstag. Die Terminsgebühr kann daher – ebenso wie in Straf- und Bußgeldsachen – mehrmals entstehen.

 

Rz. 19

Erforderlich ist ein gerichtlicher Termin (Vorbem. 6 Abs. 3 S. 1 VV). Eine Besprechung mit dem Gericht oder der Behörde reicht nicht aus, da Vorbem. 6 Abs. 3 VV diese Fälle im Gegensatz zur Vorbem. 3 Abs. 3 VV nicht erfasst.

 

Rz. 20

Die Gebühr entsteht allerdings auch, wenn der Anwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (Vorbem. 6 Abs. 3 S. 2 VV). Dies gilt nicht, wenn der Anwalt rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (Vorbem. 6 Abs. 3 S. 3 VV).

 

Rz. 21

Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich auf 143,00 EUR bis 1.023,00 EUR (Mittelgebühr: 583,00 EUR). Ist der Anwalt beigeordnet, so erhält eine Festgebühr in Höhe von 466,00 EUR.

 

Beispiel 3: Einspruchsverfahren vor dem Amtsgericht

Der Anwalt legt für den Mandanten gegen die Bewilligung der Vollstreckung durch die Behörde Einspruch ein. Es kommt zu einem Verhandlungstermin vor dem AG.

Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6101 VV sowie eine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 6101 VV   434,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 6102 VV   583,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.037,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   197,13 EUR
Gesamt   1.234,63 EUR

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