Rz. 24

Die derzeit gültige Fassung der Schiedsordnung stammt vom 1.3.2018; sie ist auch in einer englischen, russischen, polnischen und koreanischen Fassung erhältlich. Sie beinhaltet auch die DIS-Gebührentabelle (Anlage 2), die das Honorar der Schiedsrichter streitwertabhängig festlegt. Auf der Homepage der DIS wird ein Gebührenrechner angeboten. Die DIS stellt ferner Ergänzende Regeln für beschleunigte Verfahren (seit April 2008), Ergänzende Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (seit September 2009) sowie weitere ADR-Regeln zur Verfügung.

 

Rz. 25

Informationen erteilt die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., Hauptgeschäftsstelle: Marienforster Str. 52, 53177 Bonn, Tel.: 0228/391815200; DIS-Geschäftsstelle Berlin, Lennéstraße 9, 10785 Berlin, Tel.: 030/417070700; DIS-Geschäftsstelle München, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München, Tel.: 089/51161254. Internet: www.disarb.org.

Muster 36.3: Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)

 

Muster 36.3: Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)

"Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag _____ (Bezeichnung des Vertrages) oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden."[27]

(© DIS; Reproduktion mit deren freundlicher Genehmigung)

(Anmerkung: Es kann sich empfehlen, diese Schiedsvereinbarung durch eine Vereinbarung über den Sitz des Schiedsgerichts oder über eine Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter zu ergänzen. Im internationalen Rechtsverkehr sollten außerdem das vom Schiedsgericht anzuwendende materielle Recht und die Verfahrenssprache vereinbart werden; siehe hierzu Rdn 33.)

[27] Englische Fassung: "All disputes arising out of or in connection with this contract or its validity shall be finally settled in accordance with the Arbitration Rules of the German Arbitration Institute (DIS) without recourse to the ordinary courts of law."

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