Rz. 233
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[322] besteht bei Tötung der Mutter eine sachliche Kongruenz zwischen der Waisenrente und Ersatzansprüchen des Kindes wegen des Entzugs der persönlichen Unterhaltsleistungen. Das Argument, Bewertung und Qualifikation der Hausfrauenarbeit im bürgerlichen Recht müssten nicht notwendig mit der des Sozialrechts deckungsgleich sein, bürgerlich-rechtliche Ansprüche wegen des Ausfalls der Hausfrauenarbeit und Sozialversicherungsrenten seien jedenfalls nicht im vollen Umfang funktionsgleich, trifft für den zivilrechtlichen Anspruch des Kindes auf Schadensersatz für den durch den Tod der Mutter entgangenen Betreuungsunterhalt und den sozialrechtlichen Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Mutter gerade nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass es gefestigter Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts entspricht, dass die Waisenrenten gerade auch diesen durch den Tod der Mutter entstandenen Bedarf des Kindes an Betreuungsunterhalt decken, weil sie auch in dieser Beziehung Ausgleich für die Beeinträchtigung der Familiengemeinschaft als ein natürliches wirtschaftliches Gefüge gewähren sollen.[323]
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