Rz. 27

1. Der Schiedsgutachter entscheidet aufgrund der ihm vom Versicherer und ggf. vom Versicherungsnehmer vorgelegten Mitteilungen und zur Verfügung gestellten Unterlagen.
2. Das Verfahren ist schriftlich. Der Schiedsgutachter kann zusätzliche Auskünfte von den Parteien einholen, wenn er dies zur Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten für erforderlich hält.
3. Der Schiedsgutachter soll seine Entscheidung spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der vom Versicherer vorgelegten Unterlagen abgeben. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist schriftlich zu begründen.
4. Der Schiedsgutachter soll weder den Versicherer noch den Versicherungsnehmer in einem sich anschließenden Deckungsprozess vertreten; dies gilt auch für die Vertretung des Versicherungsnehmers oder seines Gegners in dem Hauptsacheverfahren, für das Rechtsschutz begehrt wird.
5. Der Schiedsgutachter erhält vom Versicherer für seine Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 mindestens in Höhe von 100 EUR (bisher 200 DM) zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

Gegenstandswert ist der für die Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers voraussichtlich notwendige Kostenaufwand in Höhe der eigenen und gegnerischen RA-Kosten sowie der Gerichtskosten für die jeweilige Instanz, für die Rechtsschutz begehrt wird. Der voraussichtliche Kostenaufwand wird pauschaliert berechnet auf der Grundlage von 6 RA-Gebühren zzgl. drei Gerichtsgebühren. Zeugen- und Sachverständigenkosten bleiben außer Betracht.[7]

[7] Die Berechnung des Gegenstandswertes ist den Regeln des RVG anzupassen; demgemäß also kommt in Betracht, anstelle der "6 RA-Gebühren" jeweils 2 Verfahrens- und Terminsgebühren in Ansatz zu bringen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge