Rz. 232

Wird gegen eine Kostenfestsetzung oder den Kostenansatz im gerichtlichen Verfahren Erinnerung (§ 105 Abs. 1 OWiG; § 464b S. 3 StPO, § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG) oder Beschwerde erhoben (§ 105 Abs. 1 OWiG; § 464b S. 3 StPO, §§ 104 Abs. 4, 567 ZPO), so sind Erinnerung und Beschwerde ebenfalls eigene Angelegenheiten, die nach Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV wiederum die Gebühren nach Teil 3 VV auslösen, und zwar nach Nrn. 3500 ff. VV.

 

Beispiel 126: Erinnerung gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten des Gerichts

Nach Freispruch setzt der Urkundsbeamte des Gerichts von den mit 800,00 EUR angemeldeten Kosten lediglich einen Betrag in Höhe von 700,00 EUR fest. Hiergegen erhebt der Verteidiger Erinnerung.

Auch hier erhält der Anwalt nach Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV die Gebühr nach Nr. 3500 VV. Abzurechnen ist wie im Beispiel 123, da der Wert von 100,00 EUR in dieselbe Gebührenstufe fällt.

 

Rz. 233

Ebenso wäre auch abzurechnen, wenn sofortige Beschwerde eingelegt worden wäre.

 

Beispiel 127: Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten des Gerichts

Nach Freispruch setzt der Urkundsbeamte des Gerichts von den mit 800,00 EUR angemeldeten Kosten lediglich einen Betrag in Höhe von 500,00 EUR fest. Hiergegen erhebt der Verteidiger sofortige Beschwerde.

Auch hier erhält der Anwalt nach Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV die Gebühr nach Nr. 3500 VV. Abzurechnen ist wie im Beispiel 123.

 

Rz. 234

 

Beispiel 128: Mehrere Erinnerungsverfahren gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten des Gerichts

Nach Freispruch setzt der Urkundsbeamte des Gerichts die mit 800,00 EUR angemeldeten Kosten fest. Hiergegen legt die Staatskasse wegen eines Betrages in Höhe von 100,00 EUR Erinnerung ein. Der Urkundsbeamte hilft der Entscheidung ab. Dagegen legt jetzt der Verteidiger für den Betroffenen seinerseits Erinnerung ein.

Jetzt erhält der Anwalt die Gebühr nach Nr. 3500 VV zweimal, da sich beide Erinnerungsverfahren gegen unterschiedliche Entscheidungen richten.

 
I. Erstes Erinnerungsverfahren
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   24,50 EUR
  (Wert: 100,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,90 EUR
  Zwischensumme 29,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   5,59 EUR
Gesamt   34,99 EUR
II. Weiteres Erinnerungsverfahren
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   24,90 EUR
  (Wert: 100,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,90 EUR
  Zwischensumme 29,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   5,59 EUR
Gesamt   34,99 EUR

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