Rz. 96

Auch im gerichtlichen Verfahren entsteht nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV eine Zusätzliche Gebühr bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens.

 

Beispiel 42: Einstellung des gerichtlichen Verfahrens außerhalb der Hauptverhandlung

Das Gericht stellt das Verfahren aufgrund der Einlassung des Verteidigers außerhalb der Hauptverhandlung ein.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 37. Wird das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, entsteht ebenfalls die Zusätzliche Gebühr (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV). Auf den Zeitpunkt der Einstellung kommt es nicht an.

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