Rz. 191
Wird der Verteidiger erstmals im Berufungsverfahren beauftragt, war er also weder im vorbereitenden Verfahren noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren als Verteidiger tätig, ist grundsätzlich ebenso zu rechnen wie in den Beispielen 94 bis 122. Hinzu kommt jedoch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV. Auch löst jetzt schon die Einlegung der Berufung die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV aus, da § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG nicht greift.
Beispiel 123: Bloße Berufungseinlegung
Der Anwalt wird beauftragt, Berufung einzulegen. Anschließend kündigt der Angeklagte das Mandat, ohne dass die Berufung begründet worden ist.
Angefallen ist jetzt sowohl die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV als auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV. Die Gebühren dürften gem. § 14 Abs. 1 RVG im unteren Bereich anzusiedeln sein, da der Verteidiger sich kaum eingearbeitet haben dürfte und auch im Übrigen keine besondere Tätigkeit entfaltet hat.
1. | Grundgebühr, Nr. 4100 VV (50 % der Mittelgebühr) |
110,00 EUR | |
2. | Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV (50 % der Mittelgebühr) |
176,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 306,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 58,14 EUR | |
Gesamt | 364,14 EUR |
Rz. 192
Beispiel 124: Verfahren mit Hauptverhandlung
Der Anwalt wird im gerichtlichen Verfahren als Verteidiger tätig. Es findet eine Hauptverhandlung statt.
Angefallen ist jetzt neben der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr wiederum die Grundgebühr. Die Grundgebühr dürfte wegen des Fortschritts des Verfahrens gem. § 14 Abs. 1 RVG im oberen Bereich anzusiedeln sein.
1. | Grundgebühr, Nr. 4100 VV (1,5-fache Mittelgebühr) |
330,00 EUR | |
2. | Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV | 352,00 EUR | |
3. | Terminsgebühr, Nr. 4126 VV | 352,00 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.054,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 200,26 EUR | |
Gesamt | 1.254,26 EUR |
Rz. 193
Beispiel 125: Verfahren mit Hauptverhandlung, Mandant ist nicht auf freiem Fuß
Der Anwalt wird im gerichtlichen Verfahren für den inhaftierten Mandanten als Verteidiger tätig. Es finden ein Haftprüfungstermin und ein Hauptverhandlungstermin statt.
Die Gebühren, einschließlich der Grundgebühr, entstehen jetzt mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV).
1. | Grundgebühr, Nrn. 4100, 4101 VV | 269,50 EUR | |
2. | Verfahrensgebühr, Nrn. 4124, 4125 VV | 429,00 EUR | |
3. | Terminsgebühr, Nrn. 4126, 4127 VV | 429,00 EUR | |
4. | Terminsgebühr, Nrn. 4102, 4103 VV | 228,50 EUR | |
5. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.376,00 EUR | ||
6. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 261,44 EUR | |
Gesamt | 1.637,44 EUR |
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