Rz. 191

Wird der Verteidiger erstmals im Berufungsverfahren beauftragt, war er also weder im vorbereitenden Verfahren noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren als Verteidiger tätig, ist grundsätzlich ebenso zu rechnen wie in den Beispielen 94 bis 122. Hinzu kommt jedoch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV. Auch löst jetzt schon die Einlegung der Berufung die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV aus, da § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG nicht greift.

 

Beispiel 123: Bloße Berufungseinlegung

Der Anwalt wird beauftragt, Berufung einzulegen. Anschließend kündigt der Angeklagte das Mandat, ohne dass die Berufung begründet worden ist.

Angefallen ist jetzt sowohl die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV als auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV. Die Gebühren dürften gem. § 14 Abs. 1 RVG im unteren Bereich anzusiedeln sein, da der Verteidiger sich kaum eingearbeitet haben dürfte und auch im Übrigen keine besondere Tätigkeit entfaltet hat.

 
1.

Grundgebühr, Nr. 4100 VV

(50 % der Mittelgebühr)
  110,00 EUR
2.

Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV

(50 % der Mittelgebühr)
  176,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 306,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   58,14 EUR
Gesamt   364,14 EUR
 

Rz. 192

 

Beispiel 124: Verfahren mit Hauptverhandlung

Der Anwalt wird im gerichtlichen Verfahren als Verteidiger tätig. Es findet eine Hauptverhandlung statt.

Angefallen ist jetzt neben der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr wiederum die Grundgebühr. Die Grundgebühr dürfte wegen des Fortschritts des Verfahrens gem. § 14 Abs. 1 RVG im oberen Bereich anzusiedeln sein.

 
1.

Grundgebühr, Nr. 4100 VV

(1,5-fache Mittelgebühr)
  330,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV   352,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4126 VV   352,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.054,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   200,26 EUR
Gesamt   1.254,26 EUR
 

Rz. 193

 

Beispiel 125: Verfahren mit Hauptverhandlung, Mandant ist nicht auf freiem Fuß

Der Anwalt wird im gerichtlichen Verfahren für den inhaftierten Mandanten als Verteidiger tätig. Es finden ein Haftprüfungstermin und ein Hauptverhandlungstermin statt.

Die Gebühren, einschließlich der Grundgebühr, entstehen jetzt mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV).

 
1. Grundgebühr, Nrn. 4100, 4101 VV   269,50 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nrn. 4124, 4125 VV   429,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nrn. 4126, 4127 VV   429,00 EUR
4. Terminsgebühr, Nrn. 4102, 4103 VV   228,50 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.376,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   261,44 EUR
Gesamt   1.637,44 EUR

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