Rz. 35
Im vorbereitenden Verfahren entsteht mit der Auftragserteilung zunächst einmal die Grundgebühr und zeitgleich die Verfahrensgebühr.
Beispiel 7: Vorbereitendes Verfahren ohne Zusätzliche Gebühr
Der Anwalt war im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig. Das Verfahren ist ohne sein Zutun von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Auszugehen ist von der Mittelgebühr.
Für die erstmalige Einarbeitung erhält der Anwalt die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV. Daneben entsteht nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV.
1. | Grundgebühr, Nr. 4100 VV | 220,00 EUR | |
2. | Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV | 181,50 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 421,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 80,09 EUR | |
Gesamt | 501,59 EUR |
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