Rz. 31

Die Kompetenz des Schiedsgerichts dürfte ein weiterer wesentlicher Vorteil eines solchen Schiedsgerichtsverfahrens sein. Wie bereits eingangs erwähnt, dürfte es schwerfallen, ein kompetentes staatliches Gericht zu finden, das Fragen der Unternehmensnachfolge unter allen rechtlich notwendigen Besonderheiten beleuchtet. Häufig genug besteht die Tendenz bei den Zivilkammern dazu, mit solchen oft als lästig empfundenen Verfahren Proberichterinnen und Proberichter zu beschäftigen, die dann froh sind, wenn die Prozessanwälte einen mehr oder weniger tauglichen Vergleich schließen. Dem Parteiinteresse wird das häufig nicht gerecht. Entscheidet sich ein Erblasser oder entscheiden sich die nach dem Erbfall Streitenden zur Anordnung/Durchführung eines Schiedsverfahrens, so ist die Kompetenz des Schiedsgerichts sichergestellt, wenn man sich an eine der erfahrenen Institutionen hält. Zwar tagt das Schiedsgericht in Erbstreitigkeiten nach der DSE-Schiedsordnung grundsätzlich in Einzelbesetzung, andere Besetzungen sind aber durchaus denkbar und können auch angeordnet werden. In Fällen der Unternehmensnachfolge wird sich vielleicht sogar anbieten, von Anfang an ein Dreiergremium zu installieren. So könnte man den drei wesentlichen streitrelevanten Rechtsgebieten gerecht werden, indem man einen Steuerrechtler, einen Gesellschaftsrechtler und einen Erbrechtler in das Gremium beruft.

 

Rz. 32

Ein so zusammengesetztes Schiedsgericht wird a priori ein höheres Vertrauen der Beteiligten genießen als ein zufällig nach dem Geschäftsverteilungsplan tragendes staatliches Gericht ohne besondere Fachkenntnisse.

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