Rz. 85

Liegt ein absoluter Revisionsgrund nicht vor, muss die Rechtsbeschwerdebegründung darüber hinaus noch darlegen, dass das Urteil auf der begangenen Rechtsverletzung beruhen kann.

So muss beispielsweise eine die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügende Beschwerde darlegen, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung vorgetragen hätte (OLG Hamm NZV 2008, 212; OLG Zweibrücken NZV 2011, 97; OLG Düsseldorf NZV 2011, 412).

 

Rz. 86

 

Tipp

Nach Auffassung des OLG Brandenburg (NZV 2003, 100) beruht das Urteil jedoch schon dann auf der Nichterteilung des letzten Wortes, wenn nicht auszuschließen ist, dass die verfahrensabschließende Äußerung des Betroffenen Einfluss auf den Rechtsfolgeausspruch genommen hätte.

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